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Universität zu Köln

MAP-Lab Umbrüche im Kölner Bildungswesen: Quellen zur napoleonischen und preußischen Zeit (1801–1825)

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    • Wirkungskreis des Verwaltungsrates, 1814
    • Eingabe Thiriarts an den Oberpräsidenten, 1823
    • Untersuchungsbericht, 1823
    • Bericht über die Revisionskommission, 1823
    • Instruktion der Rechtsanwälte, 1823
    • Beschwerde über Thiriarts Druckschrift, 1823
    • Urteil des Appellationsgerichts, 1823
    • Schlussbericht, 1825
  • Bericht über die Revisionskommission, 1823

Bericht über die Revisionskommission, 1823

Bericht über die Arbeit der Revisionskommission, Köln, 31. Mai 1823. (Abschrift)

Als eigens dazu beauftragter Konsistorialrat berichtet Joseph von Groote über die Arbeiten der Revisionskommission. Da die dafür veranschlagte vierwöchige Bearbeitungszeit bei weitem nicht ausreichend war, muss sein Bericht vorläufig bleiben. Was er von der Vorgehensweise der Kommission hält, macht er jedoch gleich zu Beginn deutlich: Sie habe „weder gründlich noch vollständig“ gearbeitet.

LHAK, Best. 403 (Oberpräsidium der Rheinprovinz), Nr. 1016 (Revision der Amtsrechnungen der Schulverwaltung Köln. Untersuchung gegen den ehemaligen Prokurator Theodor Franz Thiriart, Bd. 1), S. 78–87.

Diese Quelle steht nur als Mikrofilm zur Verfügung.

Vollständige lesefreundliche Transkription (PDF)

S. 78

Cöln, den 31ten Mai 1823

An Ein Königliches Konsistorium

dahier

Das Thiriartsche Rechnungs-

wesen betreffend.

 

Gemäß dem Rescripte Seiner Exzellenz

des Herrn Staatsministers

und Oberpräsidenten Freiherrn

von Ingersleben zu Coblenz vom

23ten April currentis K. 660, bin ich

beauftragt worden, die Revi-

sion der Commissionsverhand-

lungen über das Thiriartsche

Rechnungswesen vorzunehmen,

und solche binnen 4 Wochen zu

beendigen. Da nun der hier

anberaumte Termin zu Ende

ist, ich auch bereits von dem

Herrn Regierungs-Chefpräsi-

denten Freiherrn vom Hagen

benachrichtigt bin, daß mir von

erstem kommenden Monats an alle zu

meinem Departement bei der

Regierung gehörigen Arbeiten

wieder zugeschrieben werden

sollen, so finde ich mich, unge-

achtet die mir aufgetragene

Revision bei weitem noch nicht

voll-

S. 78

Cöln, den 31ten Mai 1823

An Ein Königliches Konsistorium

dahier

Das Thiriartsche Rechnungs-

wesen betreffend.

 

Gemäß dem Rescripte Seiner Exzellenz

des Herrn Staatsministers

und Oberpräsidenten Freiherrn

von Ingersleben zu Coblenz vom

23ten April currentis K. 660, bin ich

beauftragt worden, die Revi-

sion der Commissionsverhand-

lungen über das Thiriartsche

Rechnungswesen vorzunehmen,

und solche binnen 4 Wochen zu

beendigen. Da nun der hier

anberaumte Termin zu Ende

ist, ich auch bereits von dem

Herrn Regierungs-Chefpräsi-

denten Freiherrn vom Hagen

benachrichtigt bin, daß mir von

erstem kommenden Monats an alle zu

meinem Departement bei der

Regierung gehörigen Arbeiten

wieder zugeschrieben werden

sollen, so finde ich mich, unge-

achtet die mir aufgetragene

Revision bei weitem noch nicht

voll-

S. 79

vollständig ausgeführt ist, ver-

anlaßt, über das Resultat mei-

ner bisherigen Arbeit Bericht

zu erstatten und über die

Vollendung derselben gehorsam-

ste Vorschläge zu machen.

Im allgemeinen hat sich aus

den Verhandlungen der Revisi-

onskommission ergeben, daß

solche weder gründlich noch voll-

ständig sind. Gründlich sind

sie nicht, weil fast alle ihre

Entscheidungen durchaus auf kei-

nen festen Principien, sondern

nur auf Wahrscheinlichkeit

und Billigkeit beruhen. Die

Vorschriften der dem vormali-

gen Procureur-Gérant Thiriart

ertheilten Instructionen vom 28ten

August 1807 und 5ten December

1812 deren erste für die Rech-

nungen von 1806–1812 und deren

letztere für die Rechnungen pro

1813 und 1814 zur Richtschnur

dienen mußten, sind fast ganz

unberücksichtigt geblieben.

Daher hat die Kommission

eine sehr große Menge von

Aus-

S. 80

Ausgaben, die durchaus nicht

nach den Vorschriften jener

Instructionen justificirt waren,

entweder der Geringfügigkeit

wegen oder der für den Rech-

ner sprechenden Vermuthung

wegen, oder aus andern Bil-

ligkeitsgründen geradezu pas-

siren lassen, was jedoch bestimmt

ausser den Grenzen ihrer Attri-

butionen lag, indem sie die ihr

vorgelegten Rechnungen nur

auf den Grund der dem Thiriart

ertheilten Dienstinstructionen

beurtheilen und alles, was sich

diesen Vorschriften gemäß nicht

rechtfertigen ließ, der höhern

Entscheidung vorlegen mußte.

Ich bin zwar selbst der Mei-

nung, daß der größte Theil

dieser nicht gehörig justificirten

Ausgaben aus Billigkeitsgrün-

den dem Rechner am Ende pas-

siren müssen, aber wenn die-

ses geschieht, so ist es ein Akt

der Gnade, oder wenigstens

einer besondern Nachsicht

mit dem Rechner, welche ihm

angedeihen zu lassen, die Revisi-

ons-

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Erstellt am: 30. Juni 2020, zuletzt geändert am:  7. April 2021

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