Schlussbericht über die Revision der Rechnungen, Köln, 26. Juni 1825.
Am 26. Juni 1825 legte die Revisionskommission, bestehend aus den Herren Georg Karl Philipp von Struensee und Bottkober [?], den abschließenden, 60 Seiten umfassenden Bericht vor. Seit dem Beginn der Untersuchungen waren fast elf Jahre vergangen. Zwei Punkte seien an dieser Stelle besonders hervorgehoben: Die Kommissare hielten fest, dass Thiriart keine absichtliche Veruntreuung vorzuwerfen sei. Die „Vermischung seiner privat Geld-Geschäfte mit denen der Kaße […] der Schul-Verwaltung während seiner Dienstzeit“ habe aber zu einer „Verwirrung“ geführt. Außerdem bestätigten sie in ihrem Bericht die unsaubere Arbeitsweise der ersten Untersuchungskommission: Statt der dort veranschlagten 80.000 Francs stünden Thiriart tatsächlich nur rund 11.000 Francs zu, die allerdings mit seinen Schulden zu verrechnen seien.
LHAK, Best. 403 (Oberpräsidium der Rheinprovinz), Nr. 1016 (Revision der Amtsrechnungen der Schulverwaltung Köln. Untersuchung gegen den ehemaligen Prokurator Theodor Franz Thiriart, Bd. 1), S. 401–459.
Diese Quelle steht nur als Mikrofilm zur Verfügung.
S. 401
Cöln, am 26ten Juny 1825
Schlußbericht über die Revision der
Rechnungen des Thiriart, welche
derselbe als procureur-gérant des
hiesigen Schul- und Stiftungs-
Fonds für die Periode vom 8ten
July 1806 bis incl. 18. November 1814
gelegt hat.
Nachdem die sämmtlichen Rechnun-
gen, welche der Buchdrucker Thiriart
in seiner ehemaligen Eigenschaft
als procureur gérant der hiesigen
Schul- und Stiftungs-Fonds gelegt
hatte, gehörig revidirt und die
darüber aufgenommenen Revi-
sions-Protokolle von dem Rech-
nungsleger beantwortet worden
waren, haben wir diese Beantwor-
tungen von den Rechnungs-Re-
visoren in Gemeinschaft mit dem
Thiriart nochmals prüfen
5 Anlagen
1 Paket Acten nebst 1 Kiste“.
„Ober Präsident 3./7. 25
c. r. s. [?] Gattermann
1 Vol. Acten
3./7.“
S. 401
Cöln, am 26ten Juny 1825
Schlußbericht über die Revision der
Rechnungen des Thiriart, welche
derselbe als procureur-gérant des
hiesigen Schul- und Stiftungs-
Fonds für die Periode vom 8ten
July 1806 bis incl. 18. November 1814
gelegt hat.
Nachdem die sämmtlichen Rechnun-
gen, welche der Buchdrucker Thiriart
in seiner ehemaligen Eigenschaft
als procureur gérant der hiesigen
Schul- und Stiftungs-Fonds gelegt
hatte, gehörig revidirt und die
darüber aufgenommenen Revi-
sions-Protokolle von dem Rech-
nungsleger beantwortet worden
waren, haben wir diese Beantwor-
tungen von den Rechnungs-Re-
visoren in Gemeinschaft mit dem
Thiriart nochmals prüfen
5 Anlagen
1 Paket Acten nebst 1 Kiste“.
„Ober Präsident 3./7. 25
c. r. s. [?] Gattermann
1 Vol. Acten
3./7.“
S. 402
und von Letzterm da, wo es nöthig
war, und wo man mit ihm darü-
ber einig werden konnte, berich-
tigen lassen.
Diese Prozedur war deshalb nöthig,
weil die Beantwortungen über-
reichlich weitläufig, dennoch nicht
immer aufklärend und so genü-
gend und bestimmt gefaßt waren,
um über die einzelnen Notaten,
eine sichere Beurtheilung und eine
definitive Entscheidung, worauf
bei der Instruktion dieser Rech-
nungssache unser ganzes Bestreben
gerichtet seyn mußte, erwirken
zu können. Aus diesem Grunde
war es die Absicht des mitunter-
zeichneten Rechnungs-Raths: daß
der Thiriart die einzelnen
Notaten protokollarisch in der
Art beantworten sollte, wie
wir dies in unserm Berichte
vom 13ten November vorigen Jahres ent-
wickelt haben. Dort ist aber
auch bereits von uns angezeigt
S. 403
worden, daß der Rechnungsleger
dies Verfahren, wodurch viele
Zeit und Mühe erspart worden
wäre, geradezu abgelehnt hatte
und daher blieb uns nur einzig
die oben gedachte Prozedur übrig.
Zwar haben wir dadurch bewirkt, daß
der Thiriart nachträglich noch
manche weitläufige und un-
zweckmäßige Beantwortungen
mehr aufklärend berichtigt und
viele Defecte durch eigenhändige
Zusätze anerkannt hat; allein ein-
zelne, wenngleich wenige Punkte,
sind deshalb, besonders aber
wegen Mangels vieler Beläge
und weil die Akten der Schul-
verwaltung keinesweges alle
erforderlichen Nachrichten enthiel-
ten, nicht zur vollen Klarheit
gekommen. Wir glauben jedoch
durch unsere Begutachtungen
in jedem zweifelhaften Falle
das Sachverhältniß so weit
erörtert zu haben, daß dennoch,