Theodor Franz Thiriart gegen Schulverwaltung zu Köln, Urteil des königlich rheinischen Appellations-Gerichtshofs vom 27. August 1823.
Ende August 1823 konnte Thiriart einen Zwischenerfolg verbuchen. Das zuvor ergangene Urteil des Landgerichts war nach Ansicht des Appellations-Gerichtshofs „zu reformiren“ und Thiriart stünde weiterhin der Klageweg offen. Jedoch sollte vorerst der Abschluss der Untersuchungen der Revisionskommission abgewartet werden. Zudem sollte das gegen ihn verhängte Bußgeld erstattet werden.
LHAK, Best. 403 (Oberpräsidium der Rheinprovinz), Nr. 1016 (Revision der Amtsrechnungen der Schulverwaltung Köln. Untersuchung gegen den ehemaligen Prokurator Theodor Franz Thiriart, Bd. 1), S. 224–227.
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Urteil
vom 27. August 1823
Theodor Franz Thiriart, Appellant,
wider
die Schulverwaltung zu Köln, Appellatinn,
In Erwägung, daß der Appellant, als vormaliger
procureur-gérant bei der Kölnischen Schulverwaltung
die an ihre Stelle getretene Behörde am 21ten
Juny des laufenden Jahres vor das königliche Land-
gericht zu Köln vorladen ließ, um verurtheilt
zu werden, ihm, dem Kläger, auf den Grund des
Beschlusses der zur Revision seiner Rechnung nieder-
gesetzten Commission vom 30. September 1822
den Rechnungs-Saldo von vier und achtzig tausend
zwei hundert siebenzehn francs, 64 centimes mit Zinsen
und Kosten zu zahlen,
Daß bei dem Vortrag der Sache in der ersten
Instanz der damalige Anwalt des Appellanten
seinen Antrag nur dahin näher bestimmt hat,
daß er von einer Summe von acht und sechszig tausend
vierhundert ein und achtzig francs, 86 centimes die
Zinsen von dem ersten Dezember 1816; von
den übrigen fünfzehn tausend sieben hundert fünf
und dreißig francs 78 centimes hingegen, von dem Tage
der Einklage an zu rechnen, verlangte.
Daß dagegen die verklagte Schulverwaltung
darauf angetragen hat, daß das königliche Landgericht
sich in der gegenwärtigen Sache für incompetent
erklären, in der Hauptsache den Kläger mit
seiner nicht begründeten Klage abweisen und
in die Kosten verurtheilen wolle;
Daß
Urteil
vom 27. August 1823
Theodor Franz Thiriart, Appellant,
wider
die Schulverwaltung zu Köln, Appellatinn,
In Erwägung, daß der Appellant, als vormaliger
procureur-gérant bei der Kölnischen Schulverwaltung
die an ihre Stelle getretene Behörde am 21ten
Juny des laufenden Jahres vor das königliche Land-
gericht zu Köln vorladen ließ, um verurtheilt
zu werden, ihm, dem Kläger, auf den Grund des
Beschlusses der zur Revision seiner Rechnung nieder-
gesetzten Commission vom 30. September 1822
den Rechnungs-Saldo von vier und achtzig tausend
zwei hundert siebenzehn francs, 64 centimes mit Zinsen
und Kosten zu zahlen,
Daß bei dem Vortrag der Sache in der ersten
Instanz der damalige Anwalt des Appellanten
seinen Antrag nur dahin näher bestimmt hat,
daß er von einer Summe von acht und sechszig tausend
vierhundert ein und achtzig francs, 86 centimes die
Zinsen von dem ersten Dezember 1816; von
den übrigen fünfzehn tausend sieben hundert fünf
und dreißig francs 78 centimes hingegen, von dem Tage
der Einklage an zu rechnen, verlangte.
Daß dagegen die verklagte Schulverwaltung
darauf angetragen hat, daß das königliche Landgericht
sich in der gegenwärtigen Sache für incompetent
erklären, in der Hauptsache den Kläger mit
seiner nicht begründeten Klage abweisen und
in die Kosten verurtheilen wolle;
Daß
Daß das königliche Landgericht zu Köln in
dem angegriffenen Urtheil vom 31. des letzt-
verwichenen Monates July sich wirklich incom-
petent erklärt und den Kläger in die Kosten
verurtheilt hat, weil hier vorläufig die
Frage zu untersuchen sey, ob die Rechnungen
des Klägers als definitv abgeschlossen ange-
sehe werden müssen, aus den Verhandlungen
hingegen hervorgehe, daß das königliche Con-
sistorium die Revision dieser Rechnungen
eienr aus drei Mitgliedern zusammen gesetzten
Commission mit dem ausdrücklichen Vorbehalt
der Bestätigung aufgetragen habe, und der
Kläger zwar behaupte, daß der von dieser
Revisions-Commission gezogene Abschluß dieser
Bestätigung nicht bedürfe, die Gerichte aber
nicht berufen seyen, um die Frage zu ent-
scheiden, ob die vorgedachte administrative
Verfügung des Consistoriums gesetzmäßig
sey oder nicht, und der Kläger, wenn er durch
diese Verfügung sich beeinträchtiget glaubt,
seine Beschwerden bei derjenigen Behörde
anbringen müsse, welcher das Consistorium
in Hinsicht dieses Zweiges seines Ressorts unter-
geordnet ist;
Daß das k. Landgericht bei dieser Entscheidung
die Frage über den Grund oder Ungrund
der angestellten Klage mit der über seine
Competenz
Competenz entstandene Irrung vermischt, und
sich eigentlich nur deswegen für incompetent
erklärt hat, weil das von dem Kläger und
jetzigen Appellanten eingeklagte Guthaben noch
zur Zeit nicht liquid sey, oder wenigstens die
Frage, ob es schon jetzt dafür gehalten werden
könne, einer weitern Untersuchung von Seiten
der administrativen Behörde bedürfe;
Daß diese letztere Behauptung zwar un-
streitig ihren Grund hat, und der Appellant
nicht berechtigt ist, den am 15 December 1818
von dem k. Consistorium gefaßten Beschluß
in einem Punkte für sich geltend zu machen,
den dabei ausgedrückten Vorbehalt einer eigenen
Prüfung und Bestätigung hingegen für nicht
geschehen anzusehen;
Daß unter diesen Umständen das königliche
Landgericht vor Entscheidung der Hauptsache den
Appellanten nur anweisen konnte, vor allem
die Erinnerungen abzuwarten, welche auf seine
früher genehmigte Rechnung von einer höhern
Verwaltungsbehörde noch gemacht werden könnten,
um sich alsdann erst, wenn die Revision geen-
diget wäre, und er durch das Resultat derselben
seine Rechte verletzt glaubte, sich an die Gerichte
zu wenden, und über die bei der Einnahme und
Ausgabe streitig gebliebenen Posten erkennen
zu lassen, daß aber das Landgericht in der Haupt-
sache selbst, die sich auf Zahlung eines angeblichen
Guthabens