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Universität zu Köln

MAP-Lab Umbrüche im Kölner Bildungswesen: Quellen zur napoleonischen und preußischen Zeit (1801–1825)

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    • Eingabe Thiriarts an den Oberpräsidenten, 1823
    • Untersuchungsbericht, 1823
    • Bericht über die Revisionskommission, 1823
    • Instruktion der Rechtsanwälte, 1823
    • Beschwerde über Thiriarts Druckschrift, 1823
    • Urteil des Appellationsgerichts, 1823
    • Schlussbericht, 1825
  • Urteil des Appellationsgerichts, 1823

Urteil des Appellationsgerichts, 1823

Theodor Franz Thiriart gegen Schulverwaltung zu Köln, Urteil des königlich rheinischen Appellations-Gerichtshofs vom 27. August 1823.

Ende August 1823 konnte Thiriart einen Zwischenerfolg verbuchen. Das zuvor ergangene Urteil des Landgerichts war nach Ansicht des Appellations-Gerichtshofs „zu reformiren“ und Thiriart stünde weiterhin der Klageweg offen. Jedoch sollte vorerst der Abschluss der Untersuchungen der Revisionskommission abgewartet werden. Zudem sollte das gegen ihn verhängte Bußgeld erstattet werden.

LHAK, Best. 403 (Oberpräsidium der Rheinprovinz), Nr. 1016 (Revision der Amtsrechnungen der Schulverwaltung Köln. Untersuchung gegen den ehemaligen Prokurator Theodor Franz Thiriart, Bd. 1), S. 224–227.

Diese Quelle steht nur als Mikrofilm zur Verfügung.

Vollständige lesefreundliche Transkription (PDF)

Urteil

vom 27. August 1823

Theodor Franz Thiriart, Appellant,

wider

die Schulverwaltung zu Köln, Appellatinn,

In Erwägung, daß der Appellant, als vormaliger

procureur-gérant bei der Kölnischen Schulverwaltung

die an ihre Stelle getretene Behörde am 21ten

Juny des laufenden Jahres vor das königliche Land-

gericht zu Köln vorladen ließ, um verurtheilt

zu werden, ihm, dem Kläger, auf den Grund des

Beschlusses der zur Revision seiner Rechnung nieder-

gesetzten Commission vom 30. September 1822

den Rechnungs-Saldo von vier und achtzig tausend

zwei hundert siebenzehn francs, 64 centimes mit Zinsen

und Kosten zu zahlen,

Daß bei dem Vortrag der Sache in der ersten

Instanz der damalige Anwalt des Appellanten

seinen Antrag nur dahin näher bestimmt hat,

daß er von einer Summe von acht und sechszig tausend

vierhundert ein und achtzig francs, 86 centimes die

Zinsen von dem ersten Dezember 1816; von

den übrigen fünfzehn tausend sieben hundert fünf

und dreißig francs 78 centimes hingegen, von dem Tage

der Einklage an zu rechnen, verlangte.

Daß dagegen die verklagte Schulverwaltung

darauf angetragen hat, daß das königliche Landgericht

sich in der gegenwärtigen Sache für incompetent

erklären, in der Hauptsache den Kläger mit

seiner nicht begründeten Klage abweisen und

in die Kosten verurtheilen wolle;

Daß

Urteil

vom 27. August 1823

Theodor Franz Thiriart, Appellant,

wider

die Schulverwaltung zu Köln, Appellatinn,

In Erwägung, daß der Appellant, als vormaliger

procureur-gérant bei der Kölnischen Schulverwaltung

die an ihre Stelle getretene Behörde am 21ten

Juny des laufenden Jahres vor das königliche Land-

gericht zu Köln vorladen ließ, um verurtheilt

zu werden, ihm, dem Kläger, auf den Grund des

Beschlusses der zur Revision seiner Rechnung nieder-

gesetzten Commission vom 30. September 1822

den Rechnungs-Saldo von vier und achtzig tausend

zwei hundert siebenzehn francs, 64 centimes mit Zinsen

und Kosten zu zahlen,

Daß bei dem Vortrag der Sache in der ersten

Instanz der damalige Anwalt des Appellanten

seinen Antrag nur dahin näher bestimmt hat,

daß er von einer Summe von acht und sechszig tausend

vierhundert ein und achtzig francs, 86 centimes die

Zinsen von dem ersten Dezember 1816; von

den übrigen fünfzehn tausend sieben hundert fünf

und dreißig francs 78 centimes hingegen, von dem Tage

der Einklage an zu rechnen, verlangte.

Daß dagegen die verklagte Schulverwaltung

darauf angetragen hat, daß das königliche Landgericht

sich in der gegenwärtigen Sache für incompetent

erklären, in der Hauptsache den Kläger mit

seiner nicht begründeten Klage abweisen und

in die Kosten verurtheilen wolle;

Daß

Daß das königliche Landgericht zu Köln in 

dem angegriffenen Urtheil vom 31. des letzt-

verwichenen Monates July sich wirklich incom-

petent erklärt und den Kläger in die Kosten

verurtheilt hat, weil hier vorläufig die 

Frage zu untersuchen sey, ob die Rechnungen

des Klägers als definitv abgeschlossen ange-

sehe werden müssen, aus den Verhandlungen

hingegen hervorgehe, daß das königliche Con-

sistorium die Revision dieser Rechnungen 

eienr aus drei Mitgliedern zusammen gesetzten

Commission mit dem ausdrücklichen Vorbehalt

der Bestätigung aufgetragen habe, und der

Kläger zwar behaupte, daß der von dieser

Revisions-Commission gezogene Abschluß dieser

Bestätigung nicht bedürfe, die Gerichte aber

nicht berufen seyen, um die Frage zu ent-

scheiden, ob die vorgedachte administrative

Verfügung des Consistoriums gesetzmäßig

sey oder nicht, und der Kläger, wenn er durch

diese Verfügung sich beeinträchtiget glaubt, 

seine Beschwerden bei derjenigen Behörde

anbringen müsse, welcher das Consistorium

in Hinsicht dieses Zweiges seines Ressorts unter-

geordnet ist;

Daß das k. Landgericht bei dieser Entscheidung

die Frage über den Grund oder Ungrund

der angestellten Klage mit der über seine 

Competenz

Competenz entstandene Irrung vermischt, und

sich eigentlich nur deswegen für incompetent

erklärt hat, weil das von dem Kläger und

jetzigen Appellanten eingeklagte Guthaben noch

zur Zeit nicht liquid sey, oder wenigstens die

Frage, ob es schon jetzt dafür gehalten werden

könne, einer weitern Untersuchung von Seiten

der administrativen Behörde bedürfe; 

Daß diese letztere Behauptung zwar un-

streitig ihren Grund hat, und der Appellant

nicht berechtigt ist, den am 15 December 1818

von dem k. Consistorium gefaßten Beschluß

in einem Punkte für sich geltend zu machen, 

den dabei ausgedrückten Vorbehalt einer eigenen

Prüfung und Bestätigung hingegen für nicht

geschehen anzusehen; 

Daß unter diesen Umständen das königliche

Landgericht vor Entscheidung der Hauptsache den

Appellanten nur anweisen konnte, vor allem

die Erinnerungen abzuwarten, welche auf seine

früher genehmigte Rechnung von einer höhern

Verwaltungsbehörde noch gemacht werden könnten, 

um sich alsdann erst, wenn die Revision geen-

diget wäre, und er durch das Resultat derselben

seine Rechte verletzt glaubte, sich an die Gerichte

zu wenden, und über die bei der Einnahme und

Ausgabe streitig gebliebenen Posten erkennen

zu lassen, daß aber das Landgericht in der Haupt-

sache selbst, die sich auf Zahlung eines angeblichen

Guthabens

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Erstellt am: 30. Juni 2020, zuletzt geändert am:  7. April 2021

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