Instruktion für die beiden Anwälte des Stiftungsfonds, Köln, 19. Juli 1823.
Am 21. Juni 1823 hatte Thiriart gegen die Schulverwaltung vor dem königlichen Landgericht Klage eingereicht. Zuvor hatte Thiriart alle aus seiner Sicht günstigen Aktenstücke publiziert, wobei das letzte seiner Schreiben auf den 20. Juni datiert. Auf diese gedruckte Denkschrift bezieht sich das vorliegende Gutachten für die Anwälte der Schulverwaltung, [Joseph Adolph] Nückel und [Franz Ferdinand Holthof], das die Argumentation der Beklagten darstellt.
LHAK, Best. 403 (Oberpräsidium der Rheinprovinz), Nr. 1016 (Revision der Amtsrechnungen der Schulverwaltung Köln. Untersuchung gegen den ehemaligen Prokurator Theodor Franz Thiriart, Bd. 1), S. 198–216.
Diese Quelle steht nur als Mikrofilm zur Verfügung.
S. 198
Instruction für den die
Verwaltung des Schul- und Stiftungs-
fonds in der Sache contra Thiriart
vertretenden Rechtsanwald [!] Herrn
Dr. Nückel und Herrn Dr. Holterhoff
Aus den, von Herrn Thiriart selbst in seiner
durch den Druck bekannt gemachten Denkschrift,
angeführten Thatsachen geht hervor, daß die Stadt
Köln sich in Ansehnung ihrer Schul-Anstalten sich in
einem ganz eigenthümlichen Verhältnisse befunden
habe, welches nicht in allen Punkten nach den in den
Dekreten vom 17ten März 1808 und 15ten November 1811
aufgestellten Grundsätzen beurtheilt werden kann.
Ueber Zweck, Einrichtung und Verwaltung der
köllnischen Schul- Anstalten hatte die höchste
Staats-Behörde noch nicht definitiv entschieden, selbst
die Ansichten der höhern Beamten zu deren
Kompetenz die Untersuchung und Begutachtung dieser
Angelegenheit gehörte waren noch nicht fixirt.
Die Errichtung eines Lyceums war nur provisorisch,
und hatte die höhere Genehmigung noch nicht
erhalten. Es bestand eine Verwaltungs-Kommission
besonderer Art, die weder dem Gesetze vom
19. Vendemiaire Jahr XII [12. Oktober 1803] noch jenen vom 17ten März 1808 und
15ten November 1811 entsprach, und alle Schritte der
Stadt Köln waren nur noch darauf gerichtet,
eine definitive Organisation für die köllnischen Schul-
Anstalten zu erhalten, und die zu lösende Aufgabe
scheint hauptsächlich darin bestanden zu haben,
den köllnischen Schul-Fonds als Eigenthum für die
S. 198
Instruction für den die
Verwaltung des Schul- und Stiftungs-
fonds in der Sache contra Thiriart
vertretenden Rechtsanwald [!] Herrn
Dr. Nückel und Herrn Dr. Holterhoff
Aus den, von Herrn Thiriart selbst in seiner
durch den Druck bekannt gemachten Denkschrift,
angeführten Thatsachen geht hervor, daß die Stadt
Köln sich in Ansehnung ihrer Schul-Anstalten sich in
einem ganz eigenthümlichen Verhältnisse befunden
habe, welches nicht in allen Punkten nach den in den
Dekreten vom 17ten März 1808 und 15ten November 1811
aufgestellten Grundsätzen beurtheilt werden kann.
Ueber Zweck, Einrichtung und Verwaltung der
köllnischen Schul- Anstalten hatte die höchste
Staats-Behörde noch nicht definitiv entschieden, selbst
die Ansichten der höhern Beamten zu deren
Kompetenz die Untersuchung und Begutachtung dieser
Angelegenheit gehörte waren noch nicht fixirt.
Die Errichtung eines Lyceums war nur provisorisch,
und hatte die höhere Genehmigung noch nicht
erhalten. Es bestand eine Verwaltungs-Kommission
besonderer Art, die weder dem Gesetze vom
19. Vendemiaire Jahr XII [12. Oktober 1803] noch jenen vom 17ten März 1808 und
15ten November 1811 entsprach, und alle Schritte der
Stadt Köln waren nur noch darauf gerichtet,
eine definitive Organisation für die köllnischen Schul-
Anstalten zu erhalten, und die zu lösende Aufgabe
scheint hauptsächlich darin bestanden zu haben,
den köllnischen Schul-Fonds als Eigenthum für die
S. 199
Stadt zu erhalten, den köllnischen Studien die möglichste
Ausdehnung zu geben, und diese Zwecke mit der geringst-
möglichen Abweichung von den für das übrige Frankreich
und den öffentlichen Unterricht daselbst aufgestellten
Grundsätzen zu erreichen.
Aus diesen Bemerkungen allein geht schon hervor,
daß es immer äußerst zweifelhaft bleiben wird, ob der
Art. 13 des Dekretes vom 15ten November1811 und der
daselbst festgesezte Modus für die Rechnungs-Ablage
über die Verwaltung der auf Kosten der Gemeinden
bestehenden Kollegien, auch insbesondere auf die von
Thiriart über den köllnischen Schul- und Stiftungs-Fonds
geführte Verwaltung anwendbar gewesen sei? Dieser
Zweifel wird um so erheblicher als in dem erwähnten
Artikel nur von den durch den Regenten (principal [?]
du collège) abzustattenden Rechnungen die Rede ist.
Da diese Rechnungen wohl keinen andern
Gegenstand als die Einnahme und Ausgabe eines
Pensionates oder doch nur einer aus baaren Be-
trägen zu erhaltenden Lehr-Anstalt zum Gegenstand
haben können, so kann durchaus kein Schluß auf die
von Herrn Thiriart über die Verwaltung eines Vermögens
das wenigstens einen Kapital-Werth von ein paar
Millionen Franken betrug, hergeleitet werden.
Dieser Schluß würde um so weniger zulässig
sein, als dieser Fonds dem größten Theile nach
zu
S. 200
zu Familien-Stiftungen gehörte; dergleichen Stiftungen
aber selbst den Verfügungen des Dekretes vom 15ten
November 1811, zufolge der besondern Aufsicht der Beamten
der Universität unterworfen waren, die von Thiriart
behauptete Befugniß der in jenem Artikel 13
erwähnten Kommissionen zum definitiven Abschluß
der von denselben abzuschließenden Rechnungen mit
dieser Aufsicht aber völlig unvereinbarlich gewesen
sein würde. Art. 170, 174, 179, d. u. d. [?]
Sieht man nun insbesondere darauf, daß die von
Thiriart für diese Revisions-Kommission reklamirte
Befugniß, diese Rechnungen abzuschließen, nach
den französischen Verwaltungs-Grundsätzen vollig
exorbitant gewesen sein würden, indem keine Gemeinde,
sie mochte auch noch so klein sein, ihre Rechnungen,
oder die Rechnungen der von ihr abhängigen öffent-
lichen Anstalten, weder selbst noch durch Lokal-Kom-
missionen, erledigen konnte, sondern daß alle dergleichen
Rechnungen, nach der vorläufigen Prüfung durch die
Gemeinde oder durch die von ihr ernannte Kom[m]ission,
immer wenigstens der Beurtheilung des Präfeckten,
unterlagen, ja, daß Gemeinde Rechnungen die ein
Einkommen von mehr als 20,000 Francs nachwiesen, nur
vor der Ober-Rechnungs-Kammer in Paris fest-
gesetzt werden konnten, so kann man wohl
un