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Universität zu Köln

MAP-Lab Umbrüche im Kölner Bildungswesen: Quellen zur napoleonischen und preußischen Zeit (1801–1825)

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    • Wirkungskreis des Verwaltungsrates, 1814
    • Eingabe Thiriarts an den Oberpräsidenten, 1823
    • Untersuchungsbericht, 1823
    • Bericht über die Revisionskommission, 1823
    • Instruktion der Rechtsanwälte, 1823
    • Beschwerde über Thiriarts Druckschrift, 1823
    • Urteil des Appellationsgerichts, 1823
    • Schlussbericht, 1825
  • Instruktion der Rechtsanwälte, 1823

Instruktion für die Rechtsanwälte, 1823

Instruktion für die beiden Anwälte des Stiftungsfonds, Köln, 19. Juli 1823.

Am 21. Juni 1823 hatte Thiriart gegen die Schulverwaltung vor dem königlichen Landgericht Klage eingereicht. Zuvor hatte Thiriart alle aus seiner Sicht günstigen Aktenstücke publiziert, wobei das letzte seiner Schreiben auf den 20. Juni datiert. Auf diese gedruckte Denkschrift bezieht sich das vorliegende Gutachten für die Anwälte der Schulverwaltung, [Joseph Adolph] Nückel und [Franz Ferdinand Holthof], das die Argumentation der Beklagten darstellt.

LHAK, Best. 403 (Oberpräsidium der Rheinprovinz), Nr. 1016 (Revision der Amtsrechnungen der Schulverwaltung Köln. Untersuchung gegen den ehemaligen Prokurator Theodor Franz Thiriart, Bd. 1), S. 198–216.

Diese Quelle steht nur als Mikrofilm zur Verfügung.

Vollständige lesefreundliche Transkription (PDF)

S. 198

Instruction für den die

Verwaltung des Schul- und Stiftungs-

fonds in der Sache contra Thiriart

vertretenden Rechtsanwald [!] Herrn

Dr. Nückel und Herrn Dr. Holterhoff

 

Aus den, von Herrn Thiriart selbst in seiner

durch den Druck bekannt gemachten Denkschrift,

angeführten Thatsachen geht hervor, daß die Stadt

Köln sich in Ansehnung ihrer Schul-Anstalten sich in

einem ganz eigenthümlichen Verhältnisse befunden

habe, welches nicht in allen Punkten nach den in den

Dekreten vom 17ten März 1808 und 15ten November 1811

aufgestellten Grundsätzen beurtheilt werden kann.

Ueber Zweck, Einrichtung und Verwaltung der

köllnischen Schul- Anstalten hatte die höchste

Staats-Behörde noch nicht definitiv entschieden, selbst

die Ansichten der höhern Beamten zu deren

Kompetenz die Untersuchung und Begutachtung dieser

Angelegenheit gehörte waren noch nicht fixirt.

Die Errichtung eines Lyceums war nur provisorisch,

und hatte die höhere Genehmigung noch nicht

erhalten. Es bestand eine Verwaltungs-Kommission

besonderer Art, die weder dem Gesetze vom

19. Vendemiaire Jahr XII [12. Oktober 1803] noch jenen vom 17ten März 1808 und

15ten November 1811 entsprach, und alle Schritte der

Stadt Köln waren nur noch darauf gerichtet,

eine definitive Organisation für die köllnischen Schul-

Anstalten zu erhalten, und die zu lösende Aufgabe

scheint hauptsächlich darin bestanden zu haben,

den köllnischen Schul-Fonds als Eigenthum für die

S. 198

Instruction für den die

Verwaltung des Schul- und Stiftungs-

fonds in der Sache contra Thiriart

vertretenden Rechtsanwald [!] Herrn

Dr. Nückel und Herrn Dr. Holterhoff

 

Aus den, von Herrn Thiriart selbst in seiner

durch den Druck bekannt gemachten Denkschrift,

angeführten Thatsachen geht hervor, daß die Stadt

Köln sich in Ansehnung ihrer Schul-Anstalten sich in

einem ganz eigenthümlichen Verhältnisse befunden

habe, welches nicht in allen Punkten nach den in den

Dekreten vom 17ten März 1808 und 15ten November 1811

aufgestellten Grundsätzen beurtheilt werden kann.

Ueber Zweck, Einrichtung und Verwaltung der

köllnischen Schul- Anstalten hatte die höchste

Staats-Behörde noch nicht definitiv entschieden, selbst

die Ansichten der höhern Beamten zu deren

Kompetenz die Untersuchung und Begutachtung dieser

Angelegenheit gehörte waren noch nicht fixirt.

Die Errichtung eines Lyceums war nur provisorisch,

und hatte die höhere Genehmigung noch nicht

erhalten. Es bestand eine Verwaltungs-Kommission

besonderer Art, die weder dem Gesetze vom

19. Vendemiaire Jahr XII [12. Oktober 1803] noch jenen vom 17ten März 1808 und

15ten November 1811 entsprach, und alle Schritte der

Stadt Köln waren nur noch darauf gerichtet,

eine definitive Organisation für die köllnischen Schul-

Anstalten zu erhalten, und die zu lösende Aufgabe

scheint hauptsächlich darin bestanden zu haben,

den köllnischen Schul-Fonds als Eigenthum für die

S. 199

Stadt zu erhalten, den köllnischen Studien die möglichste

Ausdehnung zu geben, und diese Zwecke mit der geringst-

möglichen Abweichung von den für das übrige Frankreich

und den öffentlichen Unterricht daselbst aufgestellten

Grundsätzen zu erreichen.

Aus diesen Bemerkungen allein geht schon hervor,

daß es immer äußerst zweifelhaft bleiben wird, ob der

Art. 13 des Dekretes vom 15ten November1811 und der

daselbst festgesezte Modus für die Rechnungs-Ablage

über die Verwaltung der auf Kosten der Gemeinden

bestehenden Kollegien, auch insbesondere auf die von

Thiriart über den köllnischen Schul- und Stiftungs-Fonds

geführte Verwaltung anwendbar gewesen sei? Dieser

Zweifel wird um so erheblicher als in dem erwähnten

Artikel nur von den durch den Regenten (principal [?]

du collège) abzustattenden Rechnungen die Rede ist.

Da diese Rechnungen wohl keinen andern

Gegenstand als die Einnahme und Ausgabe eines

Pensionates oder doch nur einer aus baaren Be-

trägen zu erhaltenden Lehr-Anstalt zum Gegenstand

haben können, so kann durchaus kein Schluß auf die

von Herrn Thiriart über die Verwaltung eines Vermögens

das wenigstens einen Kapital-Werth von ein paar

Millionen Franken betrug, hergeleitet werden.

Dieser Schluß würde um so weniger zulässig

sein, als dieser Fonds dem größten Theile nach

zu

S. 200

zu Familien-Stiftungen gehörte; dergleichen Stiftungen

aber selbst den Verfügungen des Dekretes vom 15ten

November 1811, zufolge der besondern Aufsicht der Beamten

der Universität unterworfen waren, die von Thiriart

behauptete Befugniß der in jenem Artikel 13

erwähnten Kommissionen zum definitiven Abschluß

der von denselben abzuschließenden Rechnungen mit

dieser Aufsicht aber völlig unvereinbarlich gewesen

sein würde. Art. 170, 174, 179, d. u. d. [?]

Sieht man nun insbesondere darauf, daß die von

Thiriart für diese Revisions-Kommission reklamirte

Befugniß, diese Rechnungen abzuschließen, nach

den französischen Verwaltungs-Grundsätzen vollig

exorbitant gewesen sein würden, indem keine Gemeinde,

sie mochte auch noch so klein sein, ihre Rechnungen,

oder die Rechnungen der von ihr abhängigen öffent-

lichen Anstalten, weder selbst noch durch Lokal-Kom-

missionen, erledigen konnte, sondern daß alle dergleichen

Rechnungen, nach der vorläufigen Prüfung durch die

Gemeinde oder durch die von ihr ernannte Kom[m]ission,

immer wenigstens der Beurtheilung des Präfeckten,

unterlagen, ja, daß Gemeinde Rechnungen die ein

Einkommen von mehr als 20,000 Francs nachwiesen, nur

vor der Ober-Rechnungs-Kammer in Paris fest-

gesetzt werden konnten, so kann man wohl

un

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Erstellt am: 30. Juni 2020, zuletzt geändert am:  7. April 2021

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